des
Ortsvereins Ekern e.V.
Zweck und Aufgaben
(17.01.2019)
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Ortsverein Ekern e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Oldenburg eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ekern, Gemeinde Bad Zwischenahn. Der Verein wurde am 16.01.1970 gegründet.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch verschiedene Veranstaltungen und Initiativen wie Heimatfeste und Gemeinschaftsabende zur Förderung der plattdeutschen Sprache und des Gemeinschaftslebens, Pflege und Erhalt der Dorfchronik und weiterer heimatkundlicher Veröffentlichungen (z.B. traditioneller Laternenumzug), Aktionen zur Dorfreinigung, oder das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie Maßnahmen zur Landschaftspflege.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand eine pauschale Vergütung erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Vereinsbereich
(1) Die durch den Verein wahrzunehmenden Interessen umfassen gebietsmäßig den Bereich der jetzigen Bauerschaft Ekern (Ekern, Ekernermoor, Burgfelde, Aschwege, Querenstede)
Mitgliedschaft
1. In den Verein kann jede natürliche Person eintreten, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Peron. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters / der gesetzlichen Vertreterin notwendig. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand einzureichen. Über den Antrag entscheidet abschließend der Vorstand.
2. Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besonders im Sinne des Ziels des Vereins eingesetzt haben. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt und haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch freiwilligen Austritt,
b. durch Streichung von der Mitgliederliste
c. durch Ausschluss aus dem Verein
d. mit dem Tod des Mitglieds
e. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied Einspruch erheben, über den dann die Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag soll im Bankeinzugsverfahren jeweils etwa zur Mitte des Geschäftsjahres erhoben werden.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. der erweiterte Vorstand
c. die Mitgliederversammlung
Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassenwart
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, bis zu sechs Beisitzern sowie bis zu sechs Bezirksvertretern / der Bezirksvertreterinnen. Ferner gehört dem erweiterten Vorstand die Bezirksvorsteherin / der Bezirksvorsteher an. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und hat die Aufgabe, Wünsche und Anregungen aus den weiteren Vereinen Gruppen und Wohnbereichen an den geschäftsführenden Vorstand heranzutragen.
Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand werden auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(2) Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei ein jährlicher Wechsel von jeweils einem Prüfer anzustreben ist.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Beschlussfassung des Vorstands / des erweiterten Vorstands
(1) Der Vorstand / erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(2) Die Sitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
Mitgliederversammlung / Einberufung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch Ehrenmitglied – eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a. Jahresbericht des Vorstandes
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Ggf. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder zum erweiterten Vorstand,
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f. Ggf. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
g. Ggf. Ernennung von Ehrenmitgliedern
h. Ggf. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
(4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr im ersten Kalendervierteljahr statt.
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung oder Verteilung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet oder verteilt worden ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzendem oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
(2) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(4) Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Jede ordnungsgemäß und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich
(8) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(10) Es soll folgende Feststellung enthalten:
a. Ort und Zeit der Versammlung,
b. die Person des Versammlungsleiters,
c. des Protokollführers,
d. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
e. die Tagesordnung,
f. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
g. die Art der Abstimmung.
h. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Über später eingehende Anträge oder über Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
(4) Anträge können von Mitgliedern und Vereinsorganen gestellt werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13,14,15 und 16 entsprechend.
Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.
Datenschutz
(1) Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung geltender Datenschutzvorschriften.
(2) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Bei den personenbezogenen Daten handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
Name, Vorname, Anschrift, Bankverbindung (für den Lastschrifteinzug), ggf. Telefonnummern (Festnetz, Mobil), ggf. E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen.
(3) Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Anfrage zur Verfügung.
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Zwischenahn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05.03.2025 verabschiedet. Sie wurde beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen (Registernummer VR 120399). Alle früheren Fassungen des Ortsvereins Ekern e.V. verlieren damit ihre Gültigkeit